Absatz einsDie Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen oder von Ansprüchen aus dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, in eine betriebliche Kollektivversicherung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Ziffer einsDie Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen an das Versicherungsunternehmen hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens zehn Jahren zu erfolgen.
- Ziffer 2Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen hat jährlich mindestens mit je einem Zehntel zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig.
- Ziffer 3Die übernommene Verpflichtung des Arbeitgebers, das Deckungserfordernis in Raten zu übertragen, bleibt durch
- Litera aden Eintritt des Leistungsfalles,
- Litera bden Entfall des Anspruches oder
- Litera cdie Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Übertragungszeitraumes
unberührt.
Im Falle einer Abfindung (Paragraph 18 f, Absatz eins, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 6 c, Absatz 4, BPG oder Paragraph 5, Absatz 2, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,) oder einer Übertragung (Paragraph 6 c, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 BPG) eines Unverfallbarkeitsbetrages hat der Arbeitgeber spätestens zum Abfindungs- oder Übertragungszeitpunkt den aushaftenden Teil des Deckungserfordernisses vorzeitig an das Versicherungsunternehmen zu überweisen.