Absatz eins,Die Zuwendung gemäß Paragraph eins, beträgt 300 Euro. Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Von der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zuwendung sind Personen ausgeschlossen, deren Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich unvereinbar war.