Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

11.08.2005

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017

Abkürzung

FMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Gebühren

Paragraph 19,

  1. Absatz einsFür amtliche Tätigkeiten ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr anlässlich der Kontrolle – ausgenommen bei der Einfuhr – fällt jedoch nur an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.
  2. Absatz 2Für die Gebühren der Behörde gilt Paragraph 6, Absatz 6, GESG. Sonstige Gebühren sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40067085