Kurztitel

Futtermittelgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 139/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

11.08.2005

Abkürzung

FMG 1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Registrierung

§ 14.

  1. (1) Betriebe, die andere als unter § 13 fallende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen, in Verkehr bringen oder auf sonstige Weise in einer Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe beteiligt sind, haben dies gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zu melden.
  2. (2) Bei der Meldung haben die Betriebe der Behörde gegenüber schriftlich zu bescheinigen, daß die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des § 12 entsprechen. Die Behörde kann zum Zwecke der Überprüfung Betriebskontrollen durchführen.
  3. (3) Die Registrierung ist aufzuheben, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen des § 12 oder sonstigen Voraussetzungen für die Registrierung nicht oder nicht mehr entspricht.

Schlagworte

Produktionsstufe, Verarbeitungsstufe

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

10011183

Dokumentnummer

NOR40067080