Gewerbeordnung 1994
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
§ 353a
25.06.2005
11.07.2013
(1) Soweit nicht bereits nach § 353 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine gemäß § 77a zu genehmigende Betriebsanlage folgende Angaben zu enthalten:
1. | die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie; | |||||||||
2. | eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes; | |||||||||
3. | die Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage; | |||||||||
4. | Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium; | |||||||||
5. | die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt; | |||||||||
6. | Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen; | |||||||||
7. | Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen; | |||||||||
8. | sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 77a; | |||||||||
9. | die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht; | |||||||||
10. | eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 353 Z 1 lit. a und lit. c erforderlichen Angaben. | |||||||||
Sind Vorschriften des WRG 1959 mitanzuwenden (§ 356b Abs. 1), so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen. |
(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für den Antrag um Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer dem § 77a unterliegenden Betriebsanlage.