Absatz einsSoweit nicht bereits nach Paragraph 353, erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine gemäß Paragraph 77 a, zu genehmigende Betriebsanlage folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsdie in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie;
- Ziffer 2eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes;
- Ziffer 3die Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage;
- Ziffer 4Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium;
- Ziffer 5die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
- Ziffer 6Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
- Ziffer 7Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;
- Ziffer 8sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 77 a, ;,
- Ziffer 9die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht;
- Ziffer 10eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß Paragraph 353, Ziffer eins, Litera a und Litera c, erforderlichen Angaben.
Sind Vorschriften des WRG 1959 mitanzuwenden (Paragraph 356 b, Absatz eins,), so hat der Genehmigungswerber schon vor dem Genehmigungsantrag dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.