(1) Der Antrag auf Zulassung von Zusatzstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ist bei der Behörde einzubringen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist die zuständige nationale Behörde gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.