Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

11.08.2005

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Planung und Bauaufsicht

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Bringungsanlagen dürfen nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden.
  2. Absatz 2,Befugte Fachkräfte im Sinn des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      für die Planung Absolventen der Ausbildung nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      für die Bauaufsicht die in Ziffer eins, genannten Absolventen und Absolventen der Ausbildung nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 2,
  3. Absatz 3,Ein Ausbau von in Benützung befindlichen Bringungsanlagen gilt dann nicht als Errichtung, wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wird.
  4. Absatz 4,Der Bauwerber, die für die Planung und Bauaufsicht befugten Fachkräfte und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben die Bestimmungen über forstliche Bringungsanlagen einzuhalten. Der Bauwerber, die befugte Fachkraft für die Bauaufsicht und die mit der Durchführung des Baues Beauftragten haben sich vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen die Errichtung der Bringungsanlage zulässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40067056