Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

11.08.2005

Außerkrafttretensdatum

30.03.2011

Text

Anhang B

Inhalt der Bewirtschaftungspläne zu Paragraph 55 c, Absatz 2, WRG

A. Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:

1. Allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit.

Dies schließt Folgendes ein:

1.1. Oberflächengewässer:

Kartierung der Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper;

Kartierung der Ökoregionen und Oberflächenwasserkörpertypen im Einzugsgebiet;

Ermittlung von Bezugsbedingungen für die Oberflächenwasserkörpertypen;

1.2. Grundwasser:

Kartierung der Lage und Grenzen der Grundwasserkörper;

  1. Ziffer 2
    Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand von Oberflächengewässern und Grundwasser, einschließlich
    Einschätzung der Verschmutzung durch Punktquellen;
    Einschätzung der Verschmutzung durch diffuse Quellen, einschließlich einer zusammenfassenden Darstellung der Landnutzung;
    Einschätzung der Belastung für deren mengenmäßigen Zustand, einschließlich Entnahmen;
    Analyse sonstiger anthropogener Einwirkungen auf deren Zustand;
  2. Ziffer 3
    Ermittlung und Kartierung der Schutzgebiete gemäß Paragraphen 30 d, 59 b,;
  3. Ziffer 4
    Karte der Überwachungsnetze gemäß Paragraphen 59 e,, f und der
    bezughabenden Verordnungen einschließlich eine Darstellung der Ergebnisse der Überwachungsprogramme in Form einer Karte für den Zustand;

4.1. der Oberflächengewässer (ökologisch und chemisch);

4.2. des Grundwassers (chemisch und mengenmäßig);

4.3. der Schutzgebiete;

  1. Ziffer 5
    Eine Liste der Umweltziele für Oberflächengewässer, Grundwasser und Schutzgebiete;
  2. Ziffer 6
    Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs Paragraph 55 d,;
  3. Ziffer 7
    Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms oder der Maßnahmenprogramme gemäß Paragraph 55 f,, Angaben dazu, wie die Ziele gemäß Paragraphen 30 a,, c und d dadurch zu erreichen sind einschließlich jener Fälle, für die eine Ausnahme vom Umweltziel gemäß Paragraph 30 e, in Anspruch genommen wurden, samt Begründung;

7.1. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften;

7.2. Bericht über die praktischen Schritte und Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes der Deckung der Kosten der Wassernutzung gemäß Paragraph 55 e, Absatz eins, Ziffer eins,;

7.3. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Erfüllung des Paragraph 55 e, Absatz eins, Ziffer 2,;

7.4. Zusammenfassung der Regelungen in Bezug auf die Entnahme oder Aufstauung von Wasser einschließlich Bezugnahme auf die Register und die Feststellung der Fälle, in denen Ausnahmen gemacht worden sind;

7.5. Zusammenfassung der Regelungen für Einleitungen über Punktquellen und sonstige Tätigkeiten mit Auswirkungen auf den Zustand der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper gemäß Paragraph 55 e, Absatz eins, Ziffer 5,;

7.6. Angabe der Fälle, in denen direkte Einleitungen in das Grundwasser nach Paragraph 32 a, genehmigt worden sind;

7.7. Zusammenfassung der Maßnahmen, die gemäß Paragraph 55 e, Absatz eins, Ziffer 5, im Hinblick auf prioritäre Stoffe ergriffen worden sind;

7.8. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Folgen unbeabsichtigter Verschmutzungen;

7.9. Zusammenfassung der gemäß Paragraphen 30 e und f ergriffenen Maßnahmen für Oberflächenwasser oder Grundwasserkörper, die die in Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Ziele nicht erreichen dürften;

7.10. Einzelheiten der ergänzenden Maßnahmen, die als notwendig gelten, um die festgelegten Umweltziele zu erreichen;

7.11. Einzelheiten der Maßnahmen zur Vermeidung einer Zunahme der Verschmutzung der Meeresgewässer;

  1. Ziffer 8
    Verzeichnis etwaiger detaillierterer Programme und Bewirtschaftungspläne für Flussgebietseinheiten, in denen besondere Teileinzugsgebiete, Sektoren, Aspekte oder Gewässertypen behandelt werden, sowie eine Zusammenfassung ihrer Inhalte;
  2. Ziffer 9
    Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit (Paragraphen 55 i,, j), deren Ergebnisse und der darauf zurückgehenden Änderungen des Plans;
  3. Ziffer 10
    Liste der zuständigen Behörden;
  4. Ziffer 11
    Anlaufstellen und Verfahren für die Beschaffung der Hintergrunddokumente und -informationen, insbesondere Einzelheiten der Kontrollmaßnahmen gemäß Paragraph 55 e, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 133, Absatz 6,, die gemäß Paragraphen 59 e und 59 i erhoben worden sind.

B. Die erste und alle folgenden aktualisierten Fassungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) für Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:

  1. Ziffer eins
    Zusammenfassung jeglicher Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der vorangegangenen Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) einschließlich einer Zusammenfassung der Überprüfungen gemäß Paragraphen 30 e,, f, 104a;
  2. Ziffer 2
    Bewertung der Fortschritte zur Erfüllung der Umweltziele, einschließlich einer Darstellung der Überwachungsergebnisse für den Zeitraum des vorangegangenen Plans in Kartenform, und eine Begründung für das Nichterreichen eines Umweltziels;
  3. Ziffer 3
    Zusammenfassung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) vorgesehen waren, aber nicht in die Praxis umgesetzt wurden;
  4. Ziffer 4
    Zusammenfassung zusätzlicher einstweiliger Maßnahmen, die seit Veröffentlichung der vorherigen Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (Paragraph 55 c,) gemäß Paragraph 55 f, Absatz 8, verabschiedet wurden.