Absatz eins,Aus Anlass des 60. Jahrestages der Befreiung Österreichs von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einmalige Zuwendungen:
- Ziffer einsPersonen im Sinne der Paragraphen 2 und 5 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1976,, denen ein bis zum 31. Dezember 2005 beantragtes Befreiungs-Ehrenzeichen verliehen wurde, oder Witwen (Witwer) eines Besitzers eines Befreiungs-Ehrenzeichens gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des genannten Gesetzes, der die Zuwendung in Folge Ablebens nicht mehr erhalten kann;
- Ziffer 2Personen, die eine bis zum 31. Dezember 2005 beantragte Rentenleistung nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, nach Paragraph 65, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 oder einen Härteausgleich hinsichtlich einer der genannten Leistungen beziehen;
- Ziffer 3Inhaber einer bis zum 31. Dezember 2005 beantragten Amtsbescheinigung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes oder deren Witwen (Witwer), sowie Witwen (Witwer) eines Opfers, das im Bezug einer unter Ziffer 2, genannten Rentenleistung stand und die Zuwendung in Folge Ablebens nicht mehr erhalten kann;
- Ziffer 4Inhaber eines bis zum 31. Dezember 2005 beantragten Opferausweises im Sinne des Opferfürsorgegesetzes.