Gleichbehandlungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,
BG
Paragraph 48
01.07.2004
GlBG
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Die in Gesetzen, in Verordnungen, in Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder in generellen mehrere Arbeitnehmer/innen umfassende Verfügungen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin getroffenen spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben, mit denen Benachteiligungen wegen des Geschlechtes oder eines Diskriminierungsgrundes nach Paragraph 43, Absatz 2, verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.
01.07.2024
20003395
NOR40066958