Absatz eins,Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Absatz 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.
Pensionsgesetz 1965
Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,
Paragraph 53
01.01.2005
30.12.2010
ABSCHNITT römisch acht
ANRECHNUNG VON RUHEGENUSSVORDIENSTZEITEN, ANRECHNUNG
IM RUHESTAND VERBRACHTER ZEITEN
anzurechnen:
Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit ist unzulässig.