Absatz eins,Der Anspruch auf Versorgungsgenuß erlischt durch
- Litera aVerzicht,
Anmerkung, Litera b,) aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)
- Litera cVerurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
- Sub-Litera, a, adie verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
- Sub-Litera, b, bdie nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.