Absatz einsBeim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist eine Qualitätskontrollbehörde einzurichten. Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist für die Qualitätskontrollbehörde eine Geschäftsstelle einzurichten.
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,
Paragraph 20,
01.09.2005
29.01.2010