Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

28.09.2011

Text

Versagung der Bescheinigung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Bescheinigung ist zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, geführt haben, oder
    2. Ziffer 2
      bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß Paragraph 22, verstoßen wurde.
  2. Absatz 2,Über die Versagung der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.