Absatz eins,Ein Auftrag zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung kann von beiden Seiten nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere
- Ziffer einsdie sich nachträglich ergebende Unerfüllbarkeit des Auftrages oder
- Ziffer 2die Verhinderung durch eine Krankheit oder
- Ziffer 3das nachträgliche Hervorkommen des Umstandes, dass der Auftraggeber bewusst unrichtige oder unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.