Absatz einsDer zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, sind verpflichtet,
- Ziffer einsdem Qualitätsprüfer und seinen Assistenten gemäß Paragraph 12, Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten zu gewähren und
- Ziffer 2alle Aufklärungen zu geben und die verlangten Unterlagen vorzulegen, soweit diese für eine sorgfältige externe Qualitätsprüfung erforderlich sind.