Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016

Text

Mitwirkungspflichten

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      dem Qualitätsprüfer und seinen Assistenten gemäß Paragraph 12, Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten zu gewähren und
    2. Ziffer 2
      alle Aufklärungen zu geben und die verlangten Unterlagen vorzulegen, soweit diese für eine sorgfältige externe Qualitätsprüfung erforderlich sind.
  2. Absatz 2Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, unterliegen im Verhältnis zum Qualitätsprüfer und seinen Assistenten gemäß Paragraph 12, nicht der berufsmäßigen Verschwiegenheitspflicht.