Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016

Text

Externe Qualitätsprüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsIm Rahmen der externen Qualitätsprüfungen sind alle gesetzten Qualitätssicherungsmaßnahmen, welche im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen stehen, zu prüfen.
  2. Absatz 2Die Prüfung der Qualitätssicherungsmaßnahmen hat jedenfalls zu umfassen
    1. Ziffer eins
      die Qualität der in Paragraph 2, Absatz 2, aufgezählten Maßnahmen,
    2. Ziffer 2
      die Qualität des internen Qualitätskontrollsystems,
    3. Ziffer 3
      die Qualität der Maßnahmen, die der Einhaltung der allgemein anerkannten Prüfungsstandards, der Berufsgrundsätze und der Standesregeln dienen, und
    4. Ziffer 4
      die Qualität der Berichte und der Berichterstattung über die Abschlussprüfungen.
  3. Absatz 3Die externen Qualitätsprüfungen haben durch Einschau durch Qualitätsprüfer zu erfolgen.