Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Mitwirkung bei der Durchführung des Gesetzes

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Alle Behörden, Ämter, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind verpflichtet, im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Die Mitwirkung gemäß Absatz eins, erstreckt sich bei den Trägern der Sozialversicherung auch auf die Übermittlung der gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte auf maschinell verwertbaren Datenträgern, soweit diese Daten für die Beurteilung der Einstellungspflicht und deren Erfüllung, die Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen und Prämien sowie die Erfassung der begünstigten Personen (Paragraphen 2 und 5 Absatz 3,) und der Förderungswerber (Paragraph 10 a, Absatz 2, 3 und 3 a) eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  3. Absatz 3,Die Mitwirkung an der Berechnung und Vorschreibung der Ausgleichstaxen und Prämien (Paragraphen 9 und 9 a) sowie am Verfahren nach diesem Bundesgesetz obliegt nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, der Bundesrechenzentrum GmbH.
  4. Absatz 4,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, betreffend Dienstgeber, begünstigte Personen (Paragraphen 2 und 5 Absatz 3,) und Förderungswerber (Paragraph 10 a,) ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.
  5. Absatz 5,Die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu benachrichtigen, wenn ein im Paragraph 5, Absatz 2, genannter Behinderter auf einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz vermittelt wird.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1982,)

Anmerkung

BVG: Artikel römisch eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1988,

Schlagworte

Ausbildungsplatz

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40066796