Absatz eins,Bei einer Belästigung (Paragraph 7 d,) hat die betroffene Person gegenüber dem Belästiger, im Falle einer schuldhaften Unterlassung des Dienstgebers (Paragraph 7 d, Absatz 2,) auch gegenüber diesem, Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 400 Euro, ist die belästigte Person ein Bundesbediensteter auf 720 Euro Schadenersatz.