Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen 7 b bis 7 q gelten für den Bereich der Arbeitswelt; dazu zählen
- Ziffer einsDienstverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen,
- Ziffer 2der Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung,
- Ziffer 3die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen, und
- Ziffer 4Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit,
sofern dies in die Regelungskompetenz des Bundes fällt.