Vertragsbedienstetengesetz 1948
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,
Paragraph 22 a,
01.01.2005
Auf den an einen im Ausland gelegenen Dienstort versetzten Vertragsbediensteten sind die Paragraphen 21 bis 21h GehG sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen anzuwenden. Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt (Paragraph 21 g, Absatz eins, GehG) der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, MSchG.