Kurztitel

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Text

Verbandsklage

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wird gegen die in diesem Bundesgesetz geregelten gesetzlichen Gebote oder Verbote verstoßen, und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt, kann die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine Klage auf Feststellung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung einbringen.
  2. Absatz 2,Die Klage kann nur auf Grund einer Empfehlung des Bundesbehindertenbeirats (Paragraph 8, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) eingebracht werden. Der diesbezügliche Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.