Absatz eins,Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,
Paragraph 5
01.01.2006
30.04.2008