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BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,
Text
Pensionsbeitrag
§ 22. (1) Der Beamte, der Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat und auf den Abschnitt XIV des Pensionsgesetzes 1965 nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.Paragraph 22, (1) Der Beamte, der Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat und auf den Abschnitt römisch vierzehn des Pensionsgesetzes 1965 nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(1a)Absatz eins a,Der Pensionsbeitrag beträgt für Beamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge den sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:
anstelle des für sie im anstelle des für sie im
Jahr 2004 für den Jahr 2004 für den
Monatsbezug maßgeblichen Monatsbezug maßgeblichen
Beitragssatzes von 12,55% Beitragssatzes von 11,05%
Der für für für für
Beitragssatz Bezugsteile Bezugsteile Bezugsteile Bezugsteile
beträgt für bis zur über der bis zur über der
Beamte der monatlichen monatlichen monatlichen monatlichen
Geburtsjahr- Höchstbei- Höchstbei- Höchstbei- Höchstbei-
gänge tragsgrund- tragsgrund- tragsgrund- tragsgrund-
lage nach lage nach lage nach lage nach
§ 45 ASVG § 45 ASVG § 45 ASVG § 45 ASVG
ab 1986 - - 10,25% 0,00%
1985 - - 10,25% 0,00%
1984 - - 10,25% 0,00%
1983 - - 10,32% 0,98%
1982 - - 10,34% 1,23%
1981 - - 10,36% 1,47%
1980 - - 10,37% 1,72%
1979 - - 10,39% 1,96%
1978 - - 10,41% 2,21%
1977 - - 10,43% 2,46%
1976 - - 10,45% 2,70%
1975 - - 10,68% 5,90%
1974 - - 10,69% 6,12%
1973 - - 10,71% 6,35%
1972 - - 10,73% 6,57%
1971 - - 10,74% 6,79%
1970 - - 10,76% 7,01%
1969 - - 10,77% 7,23%
1968 - - 10,79% 7,45%
1967 - - 10,81% 7,67%
1966 - - 10,82% 7,89%
1965 - - 10,84% 8,11%
1964 - - 10,85% 8,33%
1963 - - 10,87% 8,56%
1962 - - 10,89% 8,78%
1961 - - 10,90% 9,00%
1960 - - 10,92% 9,22%
1959 12,21% 10,72% 10,93% 9,44%
1958 12,26% 10,79% 10,95% 9,66%
1957 12,31% 11,22% 10,97% 9,88%
1956 12,35% 11,47% 10,98% 10,10%
1955 12,40% 11,73% 11,00% 10,32%
Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG.Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG.
(2)Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage besteht aus
den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, sowie aus
den dem Beamten gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des § 59 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965.den dem Beamten gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965.
(2a)Absatz 2 a,Den Pensionsbeitrag in der im Abs. 1a angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Abs. 2 Z 1 genannten Geldleistungen entsprechen. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.Den Pensionsbeitrag in der im Absatz eins a, angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Absatz 2, Ziffer eins, genannten Geldleistungen entsprechen. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.
(3)Absatz 3,Für Zeiträume, in denen
die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oderdie Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder
der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,
umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 12f Abs. 1, 2 und 4 ergibt.umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 12 f, Absatz eins, 2 und 4 ergibt.
(3a)Absatz 3 a,Für Zeiträume, in denen der Beamte eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 in Anspruch nimmt, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 12e Abs. 1 ergibt.Für Zeiträume, in denen der Beamte eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 in Anspruch nimmt, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 12 e, Absatz eins, ergibt.
(4)Absatz 4,Für Zeiträume, in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, gemäß § 44 Abs. 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, oder gemäß § 44 Abs. 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, ermäßigt ist, umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 8 Abs. 9 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, aus § 44 Abs. 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder aus § 44 Abs. 8 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ergibt.Für Zeiträume, in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß Paragraph 8, Absatz 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, gemäß Paragraph 44, Absatz 7, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, oder gemäß Paragraph 44, Absatz 7, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, ermäßigt ist, umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 8, Absatz 9, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, aus Paragraph 44, Absatz 8, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder aus Paragraph 44, Absatz 8, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ergibt.
(5)Absatz 5,Für die Zeiträume, in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ermäßigt ist, umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 12f Abs. 3 ergibt.Für die Zeiträume, in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ermäßigt ist, umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus Paragraph 12 f, Absatz 3, ergibt.
(6)Absatz 6,Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte eine Dienstfreistellung für Gemeindemandatare nach § 78a BDG 1979 unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge nach § 12e Abs. 1 in Anspruch genommen hat, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag auch von den entfallenden Bezügen zu leisten. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge im Sinne des § 12e Abs. 2 zu bemessen, die dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechen und von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag nach Abs. 2 zu leisten hätte.Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte eine Dienstfreistellung für Gemeindemandatare nach Paragraph 78 a, BDG 1979 unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge nach Paragraph 12 e, Absatz eins, in Anspruch genommen hat, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag auch von den entfallenden Bezügen zu leisten. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge im Sinne des Paragraph 12 e, Absatz 2, zu bemessen, die dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechen und von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag nach Absatz 2, zu leisten hätte.
(6a)Absatz 6 a,Der Beamte, der die Außerdienststellung nach § 78b BDG 1979 in Anspruch genommen hat, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.Der Beamte, der die Außerdienststellung nach Paragraph 78 b, BDG 1979 in Anspruch genommen hat, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.
(7)Absatz 7,Der nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 freigestellte oder nach § 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.Der nach Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 freigestellte oder nach Paragraph 17, Absatz 3, oder 4 letzter Satz oder Paragraph 19, BDG 1979 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.
(8)Absatz 8,Der Beamte, dessen Bezüge nach § 12d Abs. 1 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.Der Beamte, dessen Bezüge nach Paragraph 12 d, Absatz eins, letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.
(8a)Absatz 8 a,Der Beamte, dessen Bezüge nach Art. I § 4 Abs. 1 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, stillgelegt worden sind, hat Pensionsbeiträge auch von den stillgelegten Bezügen zu entrichten.Der Beamte, dessen Bezüge nach Artikel römisch eins, Paragraph 4, Absatz eins, des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, stillgelegt worden sind, hat Pensionsbeiträge auch von den stillgelegten Bezügen zu entrichten.
(9)Absatz 9,Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann der zuständige Bundesminister aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.
(9a)Absatz 9 a,Für die Dauer eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes ist der zu leistende Pensionsbeitrag wie folgt zu bemessen:
Ist der Karenzurlaub von Gesetzes wegen eingetreten oder übersteigt er die Dauer von sechs Monaten nicht, so ist der Pensionsbeitrag von demjenigen Monatsbezug zu leisten, der dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht karenziert worden wäre.
Wurde der Karenzurlaub auf Antrag gewährt, so bildet
für Beamte der Besoldungsgruppen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des Militärischen Dienstes derjenige Monatsbezug die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag, der dem Beamten im Fall der von ihm selbst zu vertretenden Abberufung von seinem Arbeitsplatz gebühren würde,
für die übrigen Beamten derjenige Monatsbezug die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag, der dem Beamten gebühren würde, wenn er ohne Zuweisung einer neuen Verwendung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen worden wäre.
(10)Absatz 10,Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte wegen
Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder Karenzurlaub nach § 75c BDG 1979 oderKarenz nach dem MSchG oder dem VKG oder Karenzurlaub nach Paragraph 75 c, BDG 1979 oder
gänzlicher Dienstfreistellung nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 oder 3. Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 odergänzlicher Dienstfreistellung nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 oder 3. Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 oder
Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.
(11)Absatz 11,Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält der Bund für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.
(12)Absatz 12,(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 8. 2013 außer Kraft.)Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31. 8. 2013 außer Kraft.)
(13)Absatz 13,Die Zeit der Außerdienststellung gemäß Art. 147 Abs. 2 vierter Satz B-VG ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte dies innerhalb des ersten Jahres der Außerdienststellung beantragt. In diesem Fall hat er Pensionsbeiträge von den durch die Außerdienststellung entfallenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen zu entrichten.Die Zeit der Außerdienststellung gemäß Artikel 147, Absatz 2, vierter Satz B-VG ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte dies innerhalb des ersten Jahres der Außerdienststellung beantragt. In diesem Fall hat er Pensionsbeiträge von den durch die Außerdienststellung entfallenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen zu entrichten.
(14)Absatz 14,Sofern bundesgesetzlich nicht anderes angeordnet ist, ist von ausgegliederten Einrichtungen während einer für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) ein bundesgesetzlich vorgesehener Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in der jeweils vorgesehenen Höhe weiterhin an den Bund zu leisten.
(15)Absatz 15,Auf vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte sind
§ 22 dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung undParagraph 22, dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung und
die §§ 60 und 91 Abs. 11 und 12 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung,die Paragraphen 60 und 91 Absatz 11 und 12 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung,
weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Verweise auf die in Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen.weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Verweise auf die in Ziffer eins und 2 angeführten Bestimmungen.