Kurztitel

2. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

10.08.2005

Außerkrafttretensdatum

23.05.2008

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 12,

Text

Kontrahentenrisiko (OTC-Derivate)

Paragraph 11, (1) Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko ergibt sich aus der Summe der aktuellen, positiven Wiederbeschaffungswerte der Derivatpositionen, die bezüglich eines Vertragspartners bestehen, zuzüglich eines Sicherheitszuschlages. Zur Berechnung des Anrechnungsbetrages für das Kontrahentenrisiko ist für jeden Vertrag der gegenwärtige Marktwert zu bestimmen. Auf diese Weise wird der aktuelle Wiederbeschaffungswert mit einem positiven Wert ermittelt. Existiert kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Betrag herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt.

  1. Absatz 2,Derivate, bei denen eine zentrale Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes Vertragspartner ist, dürfen bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Marginausgleich unterliegen.
  2. Absatz 3,Der Sicherheitszuschlag beträgt in Prozent des positiven Wiederbeschaffungswerts der jeweiligen Derivatposition:

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  Restlaufzeit     Zinsbezogene     Währungskurs-     Aktienkurs-

                    Geschäfte         bezogene          bezogene

                                     Geschäfte         Geschäfte

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Bis 1 Jahr           0,0%             1,0%             6,0%

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Über 1 Jahr

bis 5 Jahre          0,5%             5,0%             8,0%

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Über 5 Jahre         1,5%             7,5%            10,0%

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  1. Absatz 4,Im Fall zweiseitiger Aufrechnungsvereinbarungen und Schuldumwandlungsverträge gemäß Paragraph 22, Absatz 6 a, des Bankwesengesetzes BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Artikel römisch eins,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2004, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2004,, dürfen im Falle der Einhaltung der Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 6 b, BWG die positiven Wiederbeschaffungswerte zuzüglich der Sicherheitszuschläge und die negativen Wiederbeschaffungswerte der Derivatpositionen des Sondervermögens bezüglich eines Vertragspartners saldiert werden.
  2. Absatz 5,Bei der Berechnung des Anrechnungsbetrags für das Kontrahentenrisiko darf der Wert einer von dem Vertragspartner gestellten Sicherheit abgezogen werden, wenn die Sicherheit:
    1. Ziffer eins
      in Wertpapieren einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank der Zone A oder Wertpapieren der Europäischen Gemeinschaften besteht,
    2. Ziffer 2
      liquide ist,
    3. Ziffer 3
      einer börsentäglichen Bewertung unterliegt,
    4. Ziffer 4
      für das Sondervermögen unverzüglich verwertet werden kann und
    5. Ziffer 5
      rechtliche Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des Sicherungsgebers bestehen.
    Die Sicherheit darf auch in Bankguthaben bei einem Kreditinstitut der Zone A bestehen.
  3. Absatz 6,Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko ist bei der Berechnung der Auslastung der Anlagegrenzen nach Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 8 d, InvFG 1993 sowohl auf Ebene des Einzelunternehmens aber auch auf Ebene der Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 20, Absatz 3 a, InvFG 1993 zu berücksichtigen.