Absatz eins,Diese Verordnung regelt,
- Ziffer einsüber welche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit und rechtliche Verlässlichkeit im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der von einem elektronischen Zustelldienst gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ZustG zu erbringenden Leistungen ein Antragsteller verfügen muss, um gemäß Paragraph 29, Absatz eins, ZustG als elektronischer Zustelldienst zugelassen zu werden, und
- Ziffer 2wie die von einem zugelassenen Zustelldienst gemäß Paragraph 28, ZustG zu erbringenden Zustellleistungen gemäß Paragraph 30, Absatz 5, ZustG zu gestalten sind.