Kurztitel

Zustelldiensteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.07.2005

Außerkrafttretensdatum

30.10.2008

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt,
    1. Ziffer eins
      über welche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit und rechtliche Verlässlichkeit im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der von einem elektronischen Zustelldienst gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ZustG zu erbringenden Leistungen ein Antragsteller verfügen muss, um gemäß Paragraph 29, Absatz eins, ZustG als elektronischer Zustelldienst zugelassen zu werden, und
    2. Ziffer 2
      wie die von einem zugelassenen Zustelldienst gemäß Paragraph 28, ZustG zu erbringenden Zustellleistungen gemäß Paragraph 30, Absatz 5, ZustG zu gestalten sind.
  2. Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.