Kurztitel

Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006

Text

Punktewert, Inkrafttreten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von 1,100 Euro.
  2. Absatz 2,Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet.