Nachschulungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2005,
römisch fünf
Paragraph 4 a
21.07.2005
FSG-NV
14/01 Verwaltungsorganisation; 90/02 Kraftfahrrecht
Dieser Kurstyp ist von Personen zu absolvieren, denen von der Behörde gemäß Paragraph 30 b, FSG eine Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems angeordnet wurde. Im Rahmen dieses Kurstyps sind die Ursachen, die zur Anordnung dieser Maßnahme geführt haben, zu erörtern, wobei im Rahmen dieser Nachschulung sowohl Inhalte der in Paragraph 2, als auch Paragraph 3, genannten Kurstypen in entsprechendem Umfang aufzuarbeiten sind.
06.05.2024
20002159
NOR40066472