Kurztitel
Durchführung des Zollrechts
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 215/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2005,
Text
Abschnitt B
Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG), Amtsplatz (§ 11 ZollR-DG),Öffnungszeiten (Paragraph 10, ZollR-DG), Amtsplatz (Paragraph 11, ZollR-DG),
Zollstraßen (§ 20 Abs. 2 Z 3 ZollR-DG) und Zollflugplätze (§ 31Zollstraßen (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, ZollR-DG) und Zollflugplätze (Paragraph 31,
Abs. 1 Z 1 ZollR-DG)Absatz eins, Ziffer eins, ZollR-DG)
Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG)Öffnungszeiten (Paragraph 10, ZollR-DG)
§ 3a. (1) In anderen als in § 10 Abs. 2 ZollR-DG genannten Fällen können die Zollstellen auf Antrag, der während der Öffnungszeiten einzubringen ist, außerhalb der Öffnungszeiten die Gestellung und Abfertigung von Waren auf dem Amtsplatz zulassen, wenn dies hinsichtlich des erforderlichen Personalaufwandes vertretbar ist.Paragraph 3 a, (1) In anderen als in Paragraph 10, Absatz 2, ZollR-DG genannten Fällen können die Zollstellen auf Antrag, der während der Öffnungszeiten einzubringen ist, außerhalb der Öffnungszeiten die Gestellung und Abfertigung von Waren auf dem Amtsplatz zulassen, wenn dies hinsichtlich des erforderlichen Personalaufwandes vertretbar ist.
(2)Absatz 2Die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten kann nach Maßgabe des § 11 Abs. 7 und 8 ZollR-DG auch außerhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstelle erfolgen.Die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten kann nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 7 und 8 ZollR-DG auch außerhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstelle erfolgen.