Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß Paragraph 4, NeuFöG
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2005,
Paragraph 3
01.07.2005
Die Bestätigung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, NeuFöG, dass die Erklärung der Neugründung oder (Teil)Betriebsübertragung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt wurde, ist von dieser gesetzlichen Berufsvertretung in geeigneter Form festzuhalten. Die gesetzliche Berufsvertretung darf eine elektronische Übermittlung erst nach Inanspruchnahme der Beratung vornehmen.