Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß Paragraph 4, NeuFöG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NeuFöG, mit denen eine Neugründung oder eine Übertragung von Betrieben erklärt wird, ist nur dann zulässig, wenn zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und der in Betracht kommenden Behörde ein ständiger Datenverkehr eingerichtet ist.
  2. Absatz 2,Die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NeuFöG an Abgabenbehörden des Bundes ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Für die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NeuFöG an Gerichte ist die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995), BGBI. Nr. 559 aus 1995,, anzuwenden.