(4)Absatz 4,Die Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die gemäß § 24c GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt für Lehrgänge als erteilt, dieDie Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die gemäß Paragraph 24 c, GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt für Lehrgänge als erteilt, die
im Rahmen von Programmen der Luftfahrtunternehmer für die Schulung ihres Personals oder des Personals von in ihrem Namen handelnden Unternehmen gemäß AOCV, BGBl. II Nr. 425/2004 idF BGBl. II Nr. 528/2004 genehmigt worden sind oderim Rahmen von Programmen der Luftfahrtunternehmer für die Schulung ihres Personals oder des Personals von in ihrem Namen handelnden Unternehmen gemäß AOCV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 528 aus 2004, genehmigt worden sind oder
von einer Ausbildungsbewilligung gemäß § 42 Luftfahrtgesetz erfasst sind.von einer Ausbildungsbewilligung gemäß Paragraph 42, Luftfahrtgesetz erfasst sind.
Für alle anderen Lehrgänge hat die Anerkennung gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erfolgen.