Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005

Text

5. Abschnitt

Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt beteiligten Personen

Geltung, Organisation

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften für die darin genannten Personengruppen vorgeschriebene Ausbildung umfasst Erstschulungen und Wiederholungsschulungen.
  2. Absatz 2,Über die erfolgreiche Absolvierung der Erstschulung ist ein Zeugnis mit auf 24 Monate befristeter Geltung auszustellen. Das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein. Das Zeugnis und die darin enthaltenen Eintragungen dürfen auch in englischer Sprache verfasst sein.
  3. Absatz 3,Wird erfolgreich eine Wiederholungsschulung absolviert, so wird die Geltungsdauer des Zeugnisses gemäß Paragraph 46, Absatz 5, verlängert. Das neue Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.
  4. Absatz 4,Die Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die gemäß Paragraph 24 c, GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt für Lehrgänge als erteilt, die
    1. Ziffer eins
      im Rahmen von Programmen der Luftfahrtunternehmer für die Schulung ihres Personals oder des Personals von in ihrem Namen handelnden Unternehmen gemäß AOCV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 528 aus 2004, genehmigt worden sind oder
    2. Ziffer 2
      von einer Ausbildungsbewilligung gemäß Paragraph 42, Luftfahrtgesetz erfasst sind.
    Für alle anderen Lehrgänge hat die Anerkennung gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erfolgen.