(5)Absatz 5Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 4 mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und dem Landeshauptmann, der den Bescheid über seine Anerkennung erlassen hat, auf Verlangen vorzulegen. Ist die Anerkennung erloschen, so sind die Verzeichnisse dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke sowie zur Ausstellung von Duplikaten der Nachweise, deren Ausfertigungen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzubereiten sind, zu übersenden.Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Absatz 4, mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und dem Landeshauptmann, der den Bescheid über seine Anerkennung erlassen hat, auf Verlangen vorzulegen. Ist die Anerkennung erloschen, so sind die Verzeichnisse dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke sowie zur Ausstellung von Duplikaten der Nachweise, deren Ausfertigungen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzubereiten sind, zu übersenden.