Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Abkürzung

GGBV

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDer Veranstalter hat die Schulungen in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, daß
    1. Ziffer eins
      Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,
    2. Ziffer 2
      Personen nicht unzumutbar belästigt werden und
    3. Ziffer 3
      die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.
  2. Absatz 2Die Dauer der Schulungen hat mindestens die in Paragraph 4, Absatz eins und 2 jeweils angegebene Anzahl von Unterrichtseinheiten zu betragen.
  3. Absatz 3Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.
  4. Absatz 4Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Schulungen mit folgenden Angaben zu führen:
    1. Ziffer eins
      Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Teilnehmer,
    2. Ziffer 2
      absolvierte Schulungen einschließlich durchgeführter Prüfungen,
    3. Ziffer 3
      ausgestellte Nachweise (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und
    4. Ziffer 4
      Verlängerungen der Gültigkeit der Nachweise.
  5. Absatz 5Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Absatz 4, mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und dem Landeshauptmann, der den Bescheid über seine Anerkennung erlassen hat, auf Verlangen vorzulegen. Ist die Anerkennung erloschen, so sind die Verzeichnisse dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke sowie zur Ausstellung von Duplikaten der Nachweise, deren Ausfertigungen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzubereiten sind, zu übersenden.
  6. Absatz 6Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, Termin und Ort der Schulungen rechtzeitig mitzuteilen.
  7. Absatz 7Der Landeshauptmann, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Schulungen durchführen, um sich zu vergewissern, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Schulungen entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden. Wurde der Anerkennungsbescheid ohne Befristung erteilt, so ist eine solche Kontrolle jedenfalls wenigstens einmal innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Bescheides oder vom Datum der letzten Kontrolle, durchzuführen. Der Landeshauptmann kann die Behebung von Mängeln verfügen. Seinen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen. Die Anerkennung ist ganz oder hinsichtlich einzelner Schulungen zu widerrufen, wenn der anerkannte Schulungsveranstalter
    1. Ziffer eins
      nicht mehr vertrauenswürdig ist oder
    2. Ziffer 2
      nicht mehr über qualifiziertes Lehrpersonal verfügt oder
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich seiner Schulungsräumlichkeiten und Lehrmittel die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt oder
    4. Ziffer 4
      die Bestimmungen des Anerkennungsbescheids nicht einhält oder
    5. Ziffer 5
      zulässt, dass Prüfungen bei ihm nicht gemäß den Bestimmungen des GGBG und dieser Verordnung durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR40066396