(4)Absatz 4,Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich der Angaben im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 11 Abs. 7 GGBG:Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich der Angaben im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Absatz 2, mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß Paragraph 11, Absatz 7, GGBG:
Änderung des Namens des Veranstalters,
Änderung des Umfangs der Anerkennung,
Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 11 Abs. 7 GGBG aufscheinen, undEinsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 11, Absatz 7, GGBG aufscheinen, und
Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.