(3)Absatz 3,Bei gemäß § 2 KMG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 prospektpflichtigen Angeboten, die vor dem 10. August 2005 begonnen haben und vor dem 10. November 2005 abgeschlossen wurden, genügt abweichend von § 2 KMG in der Fassung dieses Bundesgesetzes die Veröffentlichung eines gemäß den Bestimmungen des Kapitalmarktgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2003 errichteten und kontrollierten Prospekts. § 8b Abs. 3 kommt für solcherart errichtete Prospekte nicht zur Anwendung.Bei gemäß Paragraph 2, KMG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, prospektpflichtigen Angeboten, die vor dem 10. August 2005 begonnen haben und vor dem 10. November 2005 abgeschlossen wurden, genügt abweichend von Paragraph 2, KMG in der Fassung dieses Bundesgesetzes die Veröffentlichung eines gemäß den Bestimmungen des Kapitalmarktgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, errichteten und kontrollierten Prospekts. Paragraph 8 b, Absatz 3, kommt für solcherart errichtete Prospekte nicht zur Anwendung.