Absatz einsDie Trägerkonferenz besteht
- Ziffer einsaus den Obmännern/Obfrauen und ihren ersten Stellvertretern/Stellvertreterinnen
- Litera ader Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
- Litera bder Pensionsversicherungsanstalt,
- Litera cder Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau,
- Litera dder Gebietskrankenkassen,
- Litera eder Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
- Litera fder Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
- Litera gder Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter,
- Litera hder Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates und
- Litera ider nach der Versichertenzahl größten Betriebskrankenkasse sowie
- Ziffer 2aus drei Seniorenvertretern/Seniorenvertreterinnen, die von den drei mitgliederstärksten im Bundesseniorenbeirat vertretenen Seniorenorganisationen (Paragraph 3, des Bundes-Seniorengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,) zu entsenden sind.
Für jeden Obmann/jede Obfrau und für jeden ersten Stellvertreter/jede erste Stellvertreterin ist vom Vorstand des jeweiligen Versicherungsträgers ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden, der/die von jener Gruppe der VersicherungsvertreterInnen im Vorstand zu wählen ist, der der/die zu Vertretende angehört. Für jeden Seniorenvertreter/jede Seniorenvertreterin ist von den in Betracht kommenden Seniorenorganisationen je ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden.