Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 149

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beziehungen zu anderen als in Paragraph 148, genannten Krankenanstalten

Paragraph 149,

  1. Absatz eins,Der Erkrankte kann auch in eine eigene Krankenanstalt des Versicherungsträgers oder in eine andere als in Paragraph 148, genannte Krankenanstalt eingewiesen werden, mit der der leistungszuständige Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht, wenn im Sprengel des Versicherungsträgers keine Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 148, besteht oder der Erkrankte zustimmt. In diesem Fall ist die Pflege in einer solchen Krankenanstalt der Pflege in einer Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 148, bei der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 145, Absatz 2, gleichzuhalten. Paragraph 144, Absatz 3, gilt entsprechend.
  2. Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Die Verträge mit den in Absatz eins, genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten.
  3. Absatz 3,Alle Leistungen von bettenführenden Krankenanstalten, die von dem am 31. Dezember 2000 geltenden Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, im stationären und tagesklinischen Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen sind mit einer Zahlung in der Höhe von 76 306 475,88 € abgegolten. Dieser Betrag ist an den nach dem Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz eingerichteten Fonds zu überweisen. Der Fonds hat die von den Krankenanstalten erbrachten Leistungen nach den Grundsätzen des Paragraph 27 b, KAKuG abzurechnen. Auf den Fonds ist Paragraph 148, Ziffer 8, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 3 a,Der Betrag nach Absatz 3, erster Satz erhöht sich im Jahr 2005 um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung im Jahr 2005 gegenüber dem Jahr 2004 gestiegen sind. Ab dem Jahr 2006 errechnet sich dieser Betrag aus dem jeweiligen Betrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. Paragraph 447 f, Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden. Für das Jahr 2005 ist ein vorläufiger Betrag auf Basis des Betrages nach Absatz 3, erster Satz zuzüglich des vorläufigen Hundertsatzes (Paragraph 447 f, Absatz 2, vierter Satz) für 2005 zu berechnen. Für das Jahr 2006 ist bis zum 31. Dezember 2005 ein vorläufiger Betrag auf Basis des Betrages nach Absatz 3, erster Satz zuzüglich der vorläufigen Hundertsätze für 2005 und 2006 zu berechnen. Für die Jahre 2007 und 2008 ist Paragraph 447 f, Absatz 2, dritter Satz anzuwenden. Die endgültige Abrechnung hat jeweils bis zum 31. Oktober des Folgejahres, erstmals bis zum 31. Oktober 2006 zu erfolgen.
  5. Absatz 3 b,Die Höhe der Verpflegskosten (stationäre Pflege) und die Zahlungsbedingungen für die nicht im Absatz 3, genannten Krankenanstalten sind durch Verträge festzulegen, die für die Träger der Sozialversicherung durch den Hauptverband abzuschließen sind. Nicht umfasst hievon sind die von einem Träger der Sozialversicherung eingerichteten Krankenanstalten.
  6. Absatz 4,Für die von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eingerichteten Krankenanstalten sind die Höhe der Verpflegskosten und die Zahlungsbedingungen hiefür durch einen Vertrag festzulegen. Dieser ist für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt abzuschließen.
  7. Absatz 5,Paragraph 447 f, Absatz 7, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der 10%ige Kostenbeitrag von dem nach Paragraph 150, Absatz 2, zweiter Satz in der Satzung festgesetzten Betrag zu berechnen und an den Träger der Sozialversicherung zu leisten ist, soweit jedoch Absatz 3, erster Satz anzuwenden ist, vom Träger der Krankenanstalt an den Fonds nach Absatz 3, zweiter Satz zu überweisen ist; die an den Fonds überwiesenen, tatsächlich eingehobenen Kostenbeiträge sind dem Pauschalbeitrag nach Absatz 3, gegenzuverrechnen.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40066291