Kurztitel

Übertragung und Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.07.2005

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die in der Anlage B angeführten Liegenschaften gehen in das Eigentum der Veterinärmedizinischen Universität Wien über.
  2. Absatz 2,Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen auf “Veterinärmedizinische Universität Wien” zu berichtigen.