Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005,
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Versehrtengeld aus der Unfallversicherung
§ 149g.Paragraph 149 g,
(1)Absatz eins,Unter der Voraussetzung, dass nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem Versicherungsfall noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 30% zu erwarten ist, hat der Versicherungsträger im Jahr zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und Anfall der Betriebsrente, soweit und solange dieses nötig ist, ein Versehrtengeld in nachstehenden Fällen zu gewähren:
An Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen, sofern der Eintritt des Versicherungsfalles einen nicht durch die Leistungen der Unfallversicherung (§§ 148u, 148v, 148y) kompensierbaren kausalen Einkommensentfall in einem erheblichen Ausmaß zur Folge hat.An Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen, sofern der Eintritt des Versicherungsfalles einen nicht durch die Leistungen der Unfallversicherung (Paragraphen 148 u, 148 v, 148 y,) kompensierbaren kausalen Einkommensentfall in einem erheblichen Ausmaß zur Folge hat.
An andere Versehrte, wenn und solange dieselben keinen Anspruch auf Arbeitsverdienst oder auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben oder keine Einkünfte aus der die Versicherung begründenden Tätigkeit.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 beträgt das Versehrtengeld 8,87 € (Anm. 1) täglich. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag. § 149i ist anzuwenden.In den Fällen des Absatz eins, beträgt das Versehrtengeld 8,87 € Anmerkung eins, ) täglich. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag. Paragraph 149 i, ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Anstelle eines Versehrtengeldes nach Abs. 1 wird unter der alleinigen Voraussetzung einer nach einem Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem Versicherungsfall zu erwartenden Schwerversehrtheit ein Versehrtengeld in Form einer Einmalzahlung gewährt. Dieses Versehrtengeld beträgt 60% der Bemessungsgrundlage nach § 148f Abs. 1.Anstelle eines Versehrtengeldes nach Absatz eins, wird unter der alleinigen Voraussetzung einer nach einem Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem Versicherungsfall zu erwartenden Schwerversehrtheit ein Versehrtengeld in Form einer Einmalzahlung gewährt. Dieses Versehrtengeld beträgt 60% der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 148 f, Absatz eins,
(4)Absatz 4,Auf das Versehrtengeld nach Abs. 1 ist ein noch zur Verfügung stehendes Einkommen im Sinne des § 140 Abs. 3 mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen und eines Einkommens aus der Land- bzw. Forstwirtschaft anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt aliquot. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Versicherungsträger unter Heranziehung der Familien- und Einkommensverhältnisse von einer Anrechnung zur Gänze oder teilweise absehen.Auf das Versehrtengeld nach Absatz eins, ist ein noch zur Verfügung stehendes Einkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen und eines Einkommens aus der Land- bzw. Forstwirtschaft anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt aliquot. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Versicherungsträger unter Heranziehung der Familien- und Einkommensverhältnisse von einer Anrechnung zur Gänze oder teilweise absehen.
(5)Absatz 5,Das Versehrtengeld fällt mit dem Tag an, ab dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Abs. 1 oder 3 vorliegt.Das Versehrtengeld fällt mit dem Tag an, ab dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Absatz eins, oder 3 vorliegt.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 531/2004 für 2005: 9,24 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2004, für 2005: 9,24 €
gemäß BGBl. II Nr. 446/2005 für 2006: 9,47 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2005, für 2006: 9,47 €
gemäß BGBl. II Nr. 532/2006 für 2007: 9,62 €)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2006, für 2007: 9,62 €)