Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Text

Allgemeine monatliche Beitragsgrundlage für eine geringfügige Tätigkeit

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins,Übt ein Versicherter/eine Versicherte in einem Kalenderjahr auch eine nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, geringfügige Tätigkeit aus, so ist für diese eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden. Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus der geringfügigen Tätigkeit gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen.
  2. Absatz 2,Zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage ist die Jahresbeitragsgrundlage gemäß Absatz eins, durch die Anzahl der Monate, in denen die geringfügige Tätigkeit ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage.
  3. Absatz 3,Weist der Versicherte/die Versicherte für die geringfügige Tätigkeit bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der Beitragsgrundlagenbildung gemäß den Absatz eins und 2 folgt, die tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen für die einzelnen Kalendermonate nach, so sind diese für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich.