Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005,
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Beitragsgrundlage
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist
für die in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 14 lit. a genannten Versichertenfür die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 14 Litera a, genannten Versicherten
das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
die Haushaltszulage sowie die Kinderzulage,
die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971,die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,,
allfällige Teuerungszulagen,
Vergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde,Vergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde,
finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde-)Bediensteten gewährt;
für die in § 1 Abs. 1 Z 7 und 14 lit. b genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes;für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 und 14 Litera b, genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes;
für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; außer Betracht bleiben Beiträge, die der Dienstgeber für die Versicherten im Sinne des § 15 Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen an eine Pensionskasse leistet, soweit sie nach § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8 bis 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; außer Betracht bleiben Beiträge, die der Dienstgeber für die Versicherten im Sinne des Paragraph 15, Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen an eine Pensionskasse leistet, soweit sie nach Paragraph 26, Ziffer 7, Einkommensteuergesetz 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;
für die in § 1 Abs. 1 Z. 12 genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen;für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen;
für die im § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG sowie Vergütungen für sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde;für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG sowie Vergütungen für sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde;
für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach Paragraph 6 f, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
für die in § 1 Abs. 1 Z 21 und 22 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21 und 22 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG.
(2)Absatz 2,Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten, soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 entsprechend. Soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, ist für die Bemessung der BeiträgeFür die nach Paragraph 4, durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten, soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins, entsprechend. Soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, ist für die Bemessung der Beiträge
Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden, wobei Bestandteile der Pensionsleistung gemäß Z 2 außer Betracht bleiben;Absatz eins, Ziffer 2, sinngemäß anzuwenden, wobei Bestandteile der Pensionsleistung gemäß Ziffer 2, außer Betracht bleiben;
§ 73 ASVG auf die Pension nach dem ASVG anzuwenden, die einen Bestandteil des von einer im § 4 zweiter Satz genannten Einrichtung gewährten Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet.Paragraph 73, ASVG auf die Pension nach dem ASVG anzuwenden, die einen Bestandteil des von einer im Paragraph 4, zweiter Satz genannten Einrichtung gewährten Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet.
(3)Absatz 3,Für Versicherte, deren Gehalt nicht in Monatsbeträgen festgesetzt ist, gilt als Beitragsgrundlage ein Zwölftel des Jahresbezuges.
(4)Absatz 4,Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 1 und 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. In Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 bildet der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes die Grundlage für die Bemessung der Beiträge.Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. In Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, bildet der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes die Grundlage für die Bemessung der Beiträge.
(5)Absatz 5,Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge bildet die letzte vor der Herabsetzung der Bezüge bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1.Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge bildet die letzte vor der Herabsetzung der Bezüge bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Absatz eins,
(6)Absatz 6,Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 ASVG festgesetzten Betrages. Der sich hienach ergebende Betrag ist durch Verordnung kundzumachen. (Anm. 1)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach Paragraph 108, Absatz 3, ASVG festgesetzten Betrages. Der sich hienach ergebende Betrag ist durch Verordnung kundzumachen. Anmerkung eins, )
(7)Absatz 7,Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1 bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Absatz eins bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.
(8)Absatz 8,Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Krankenversicherung nach § 7a Selbstversicherten ist der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG.Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Krankenversicherung nach Paragraph 7 a, Selbstversicherten ist der Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG.
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Anm. 1: Ab 1.1.2006 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 3 750,00 € und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 562,50 € (V BGBl. II Nr. 447/2005).Anmerkung eins, : Ab 1.1.2006 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 3 750,00 € und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 562,50 € (römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2005,).
Ab 1.1.2007 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 3 840 € und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 576 € (V, BGBl. II Nr. 531/2006).Ab 1.1.2007 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 3 840 € und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 576 € (römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2006,).
Ab 1.1.2008 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 3 930,00 € und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 589,50 € (V BGBl. II Nr. 360/2007).Ab 1.1.2008 beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 3 930,00 € und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage 589,50 € (römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2007,).
Ab 1.1.2009 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage 4 020,00 € (V, BGBl. II Nr. 10/2009).)Ab 1.1.2009 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage 4 020,00 € (römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2009,).)
Schlagworte
Bundesbedienstete, Landesbedienstete, Gemeindebedienstete, Einkommensteuerpflicht, Lohnsteuerpflicht, Ruhebezug, Versorgungsbezug