die deutliche Bezeichnung der zur Versteigerung gelangenden Liegenschaft unter Angabe der genauen Adresse, der Einlagezahl und der Katastralgemeinde,
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2005,
Paragraph 170
01.09.2005
29.02.2008
Ist anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem 31. August 2005
angeordnet wird vergleiche Paragraph 408, Absatz 6,).
Inhalt des Versteigerungsedikts
Paragraph 170, Das Versteigerungsedikt muss enthalten: