Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2005,
Paragraph 141
01.09.2005
29.02.2008
Ist anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem 31. August 2005
angeordnet wird vergleiche Paragraph 408, Absatz 6,).
Vornahme der Schätzung
Paragraph 141, (1) Die Schätzung ist nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz vorzunehmen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird. Der für die Schätzung maßgebliche Stichtag ist der Tag der Befundaufnahme.