Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

06.07.2005

Außerkrafttretensdatum

30.03.2006

Text

Qualifikationsnachweis - Inland

Paragraph 11, (1) Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine Ausbildung an

  1. Ziffer eins
    einer Hebammenakademie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
  2. Ziffer 2
    einer Bundeshebammenlehranstalt nach dem Hebammengesetz 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1964,, oder
  3. Ziffer 3
    einer Bundeshebammenlehranstalt nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1925,.
  1. Absatz 2Einem Diplom im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, für die Ausbildung zur Hebamme gleichgehalten, sofern dieser
    1. Ziffer eins
      unter der Leitung einer Hebamme steht und
    2. Ziffer 2
      der Verordnung gemäß Absatz 3, entspricht.
  2. Absatz 3Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für Ausbildungen gemäß Absatz 2, unter Zugrundelegung der europarechtlichen Regelungen nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 4Der Fachhochschulrat hat
    1. Ziffer eins
      bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, auf Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme zwei von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Absatz 3, beizuziehen,
    2. Ziffer 2
      eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges für die Ausbildung zur Hebamme der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu übermitteln und
    3. Ziffer 3
      einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen zur Hebamme im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden Jahres der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu erstatten.