(4)Absatz 4,Einem Diplom gemäß Abs. 1 Z 3 ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst gleichgehalten, sofern dieserEinem Diplom gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst gleichgehalten, sofern dieser
unter der Leitung eines (einer) Angehörigen des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes steht und
der Verordnung gemäß Abs. 5 entspricht.der Verordnung gemäß Absatz 5, entspricht.