Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2005,
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Wirkungskreis des Rechtspflegers
Gemeinsame Bestimmungen
§ 16. (1) Jeder Wirkungskreis (§§ 17 bis 22) umfaßt:Paragraph 16, (1) Jeder Wirkungskreis (Paragraphen 17 bis 22) umfaßt:
die Durchführung
des Mahnverfahrens, einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowie
von Kraftloserklärungsverfahren bis zur Erhebung eines Widerspruchs oder einer vergleichbaren Verfahrenshandlung;
die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet;
die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;
die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;
die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde;
die Verhängung von Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 200 Euro;
die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im jeweiligen Wirkungskreis sowie die Berichtigung und der Widerruf der von einem Rechtspfleger erteilten solchen Bestätigung.
(2)Absatz 2,Dem Richter bleiben stets vorbehalten:
die Berichte an vorgesetzte Behörden;
die Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, an ausländische Vertretungsbehörden im Inland, an andere ausländische Behörden und an zwischenstaatliche Organisationen;
die Erledigung von Beschwerden;
die Anordnung und die Abnahme eines Eides;
die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft;
Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist.