Notariatsordnung
RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2005,
BG
Paragraph 3 b
01.09.2005
NO
27/02 Notare
Auf Antrag der Partei hat der Notar die für die Vollstreckung im Ausland erforderlichen Bestätigungen über die Vollstreckbarkeit oder den Inhalt eines exekutionsfähigen Notariatsakts zu erteilen. Diese Bestätigungen sind öffentliche Urkunden. Weichen die vom Notar erteilten Bestätigungen vom Notariatsakt aufgrund eines Fehlers ab, so sind diese vom Notar zu berichtigen.
ÜR: Artikel römisch sieben, Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2005,
15.04.2020
10001677
NOR40066098