Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

06.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Text

Berufsausübung

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann
    1. Ziffer eins
      freiberuflich,
    2. Ziffer 2
      im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt,
    3. Ziffer 3
      im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,
    4. Ziffer 4
      im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten,
    5. Ziffer 5
      im Dienstverhältnis zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten und
    6. Ziffer 6
      im Dienstverhältnis zu einer physischen Person
    erfolgen.
  2. Absatz 2,Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, unter der Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, AÜG
    1. Ziffer eins
      nicht mehr als 15 v.H. des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen sowie
    2. Ziffer 2
      die Pflegequalität und Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleisten.