Absatz eins,Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann
- Ziffer einsfreiberuflich,
- Ziffer 2im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt,
- Ziffer 3im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,
- Ziffer 4im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten,
- Ziffer 5im Dienstverhältnis zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten und
- Ziffer 6im Dienstverhältnis zu einer physischen Person
erfolgen.