Kurztitel

Tierarzneimittelkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

2. Abschnitt
Verkehr mit Tierarzneimitteln und deren Anwendung

In-Verkehr-Bringen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das In-Verkehr-Bringen von
    1. Ziffer eins
      Tierarzneimitteln als Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 5 und 11 des Arzneimittelgesetzes sowie darauf basierender Verordnungen und
    2. Ziffer 2
      Tierarzneimitteln gemäß Paragraph 11, Absatz 7, des Arzneimittelgesetzes, die nicht in einer Apotheke oder nicht auf Grund der Herstellungsanweisung eines zur selbständigen Berufsausübung im Inland berechtigten Tierarztes hergestellt wurden,
    ist verboten.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, dürfen Tierarzneimittel in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Paragraph 4 a, Absatz 5, des Tierärztegesetzes erfüllt sind oder
    2. Ziffer 2
      es sich um ein In-Verkehr-Bringen im Zusammenhang mit einer Anwendung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes handelt.