Absatz eins,Das In-Verkehr-Bringen von
- Ziffer einsTierarzneimitteln als Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 5 und 11 des Arzneimittelgesetzes sowie darauf basierender Verordnungen und
- Ziffer 2Tierarzneimitteln gemäß Paragraph 11, Absatz 7, des Arzneimittelgesetzes, die nicht in einer Apotheke oder nicht auf Grund der Herstellungsanweisung eines zur selbständigen Berufsausübung im Inland berechtigten Tierarztes hergestellt wurden,
ist verboten.