(4)Absatz 4,§ 142 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Gerichtszeugen eine Vertrauensperson tritt, die der Betroffene beiziehen kann und im Falle einer nach Abs. 2 angeordneten Hausdurchsuchung keine Bestätigung nach § 142 Abs. 4 zweiter Satz StPO erteilt wird. § 145 Abs. 1 gilt sinngemäß. Der Bundeswettbewerbsbehörde kommen bei Hausdurchsuchungen die im § 11 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Befugnisse zu.Paragraph 142, StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Gerichtszeugen eine Vertrauensperson tritt, die der Betroffene beiziehen kann und im Falle einer nach Absatz 2, angeordneten Hausdurchsuchung keine Bestätigung nach Paragraph 142, Absatz 4, zweiter Satz StPO erteilt wird. Paragraph 145, Absatz eins, gilt sinngemäß. Der Bundeswettbewerbsbehörde kommen bei Hausdurchsuchungen die im Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Befugnisse zu.